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Krieg, Verteidigung und Künstliche Intelligenz. Das sind Begriffe, die auf den ersten Blick kaum als selbstverständlich zusammengehörig erscheinen. Doch gerade ihre wachsende Verknüpfung macht sie zu einem der prägendsten Themen unserer Zeit. Warum diese Entwicklung zunehmend an Bedeutung gewinnt, zeigt diese Reihe. Besonders der Einsatz autonomer Waffensysteme („Autonomous Weapon Systems“, AWS) wirft grundlegende Fragen der Zurechnung auf.

1. Rechtliche Relevanz

Der Einsatz von Künstlicher Intelligenz in der militärischen Verteidigung gewinnt zunehmend an Bedeutung. Moderne Systeme unterstützen bei der Aufklärung, Zielerkennung, Cyberabwehr und sogar bei autonomen Entscheidungsprozessen. Aktuell werden solche Systeme etwa beim Russland-Ukraine-Krieg oder beim Nahostkonflikt eingesetzt.1 Während diese Technologien strategische Vorteile versprechen, werfen sie zugleich komplexe rechtliche und ethische Fragen auf.

Hinter jedem Einsatz eines solchen Waffensystems steht freilich ein Mensch, der strafrechtlich für ein Fehlgehen eines solchen Einsatzes verantwortlich gemacht werden kann. Die Autonomie des Systems führt nicht notwendig zu einer strafrechtlichen Verantwortlichkeitslücke. Sie verschärft jedoch Fragen der Zurechnung, Kontrolle und des Nachweises subjektiver Tatbestandsmerkmale. Es stellt sich die Frage, wie die strafrechtliche Haftung in solchen bestehenden Mehrpersonenverhältnissen zu bestimmen ist. Im Zentrum der rechtlichen Bewertung steht das humanitäre Völkerrecht, insbesondere die Grundprinzipien der Unterscheidung und Verhältnismäßigkeit. Dabei ist nicht nur das VStGB relevant, sondern die Gesamtheit der Regelungen, die dem Völkerrecht angehören. Schließlich berührt der Einsatz von KI auch Fragen des Datenschutzes und der Cybersicherheit2, insbesondere bei der Nutzung großer Datenmengen zur ex-ante Bedrohungsanalyse.

2. Ausblick

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass jener Einsatz der AWS in der Kriegsverteidigung erhebliche rechtliche Herausforderungen mit sich bringt. Insbesondere ist damit auf die bestehenden Regelungsansätze zu autonomen Waffensystemen, die Diskussion um „meaningful human control“3 sowie strafrechtliche Zurechnungsprobleme zu verweisen.


  1. Ganser, Künstliche Intelligenz und Krieg, S. 177 f. ↩︎

  2. Siehe dazu den interessanten Beitrag: Kelber, Ohne Cybersichterheit kein Datenschutz, 2025, abrufbar auf: https://live.handelsblatt.com/ohne-cybersicherheit-kein-datenschutz (zuletzt abgerufen am 30.09.2026). ↩︎

  3. Zhu, Lu, Ding, Lee et al., Designing meaningful human oversight in AI, AI Ethics 6, 286. ↩︎

Annika S. Zierhut
Annika S. Zierhut
Juristin, Mag. iur., Recht, Technologie und KI