Das Kernproblem
Wenn bei einer Lebensversicherung noch gar nichts ausgezahlt wurde, wirkt die Annahme eines Schadens zunächst abwegig. Schließlich hat die Versicherung zu diesem Zeitpunkt noch kein Geld ausgezahlt. Genau deshalb gehört die Frage hinsichtlich des Vermögensschaden zu den komplexeren Problemen beim Eingehungsbetrug.
Trotzdem ist die Frage berechtigt: Kann ein Schaden schon dadurch entstehen, dass ein Vertrag zustande kommt, der von Anfang an auf Täuschung beruht?
Der Schadensbegriff beim Eingehungsbetrug
Grundsätzlich erfolgt die Schadensbestimmung anhand des Saldierungsprinzips unter Berücksichtigung der Differenzhypothese. Überwiegend wird der wirtschaftliche Vermögensbegriff vertreten, nach dem das Vermögen die Summe aller geldwerten Güter unter Abzug der Verbindlichkeiten ohne Rücksicht auf die rechtliche Anerkennung ist. Beim Eingehungsbetrug wird nicht einfach abstrakt geprüft, ob sich jemand unredlich verhalten hat.1
Bei einem Eingehungsbetrug müssen daher Leistung und Gegenleistung gegenübergestellt werden. Dieser liegt vor, wenn der erlangte Anspruch aus der übernommenen Verpflichtung nicht äquivalent zur Gegenleistung ist.2
Aleatorische synallagmatische Struktur beim Lebensversicherungsvertrag
Beim Lebensversicherungsvertrag zahlt der Versicherungsnehmer iSd § 1 S. 2 VVG grundsätzlich die jeweilige Versicherungsprämie. Als Gegenleistung erhält der Versicherungsnehmer die Übernahme des Todesfallrisikos iSd § 1 S. 1 VVG (Versicherungsschutz) und einen damit verbundenen Anspruch auf Zahlung der Versicherungssumme. Freilich fällt das Ausmaß der Prämienzahlung im Einzelfall aufgrund divergierender Umstände der Versicherungsnehmer immer anders aus.3
Verschiebung des Risikos
Der BGH nahm an, dass ein Eingehungsbetrug zumindest in Betracht komme, auch wenn das Revisionsgericht abstrakt keine Bewertung treffen könne. Zu bewerten sind „einerseits der wirtschaftliche Wert des Anspruchs auf Zahlung der Versicherungsprämien, andererseits der wirtschaftliche Wert der Risikoabsicherung.4 Der Schaden ist daher vielmehr in dem Umstand zu sehen, dass die Versicherung einen Anspruch auf Prämien erhält, der wirtschaftlich nicht mehr gleichwertig ist mit der von ihr übernommenen Verpflichtung. Damit verschiebt sich das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung schon in dem Moment, in dem der Vertrag geschlossen wird.
Gefährdungsschaden
Hier kommt die Konstruktion des Gefährdungsschadens in Frage. Gemeint ist eine Lage, in der das Vermögen noch nicht endgültig geschädigt ist, aber bereits konkret wirtschaftlich gefährdet wird.
Nach der Rechtsfigur der „schadensgleichen“ oder auch „schadensbegründenden“ Vermögensgefährdung wird ein Vermögensschaden dann angenommen, wenn die Gefährdung so konkret ist, dass sie sich jederzeit ohne weiteres Zutun realisieren kann und das Opfer den Schadenseintritt nicht mehr vermeiden kann, sodass ein gewisser Gefährdungsgrad erreicht wird.5
In seiner neueren Rechtsprechung zum Lebensversicherungsvertrag verwendet der BGH die Rechtsfigur nicht mehr namentlich. Sie ist in der Rechtsprechung insoweit anerkannt und stellt die Grundlage der Institution des Eingehungsbetrugs dar. Es bedarf jedoch einer strikten Auslegung, um einen Verstoß gegen des Bestimmtheitsgebots aus Art. 103 II GG zu vermeiden.6
Richtgrößen zur Schadensbestimmung
Als bestehendes Problem zeichnet sich sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Literatur ab, dass keine allgemeinen gängigen Richtgrößen zur Schadensbestimmung beim Lebensversicherungsvertrag bestehen.
1. Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit
Eine erste Rolle spielt, ob der Versicherungsnehmer die Prämien überhaupt vertragsgemäß zahlen will und kann. Der Schwerpunkt liegt bei der Verpflichtung des Täters, die im Rahmen des Synallagmas beim Eingehungsbetrug von Bedeutung ist. Es wird daher eine Wertung der Täuschung herangezogen.
2. Die Wahrscheinlichkeit einer erfolgreichen Ausführung des Tatplans
Darüber hinaus soll die Wahrscheinlichkeit einer erfolgreichen Tatplanausführung relevant sein. Es handelt sich um einen mehraktigen Geschehensablauf, der vom Täter geplant wird. Eine Wahrscheinlichkeit der späteren Auszahlung der Versicherungssumme kann einerseits einen Einfluss auf die Bestimmung des Vermögensschadens haben, und zwar im Hinblick auf mögliche Verlustwahrscheinlichkeiten. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Plan tatsächlich umgesetzt werden kann, kann durchaus das wirtschaftliche Risiko beeinflussen.7
3. Mehrere parallel abgeschlossene Versicherungen
Wer gleichzeitig mehrere Lebensversicherungen abschließt, erhöht typischerweise die wirtschaftliche Gefährdung. Denn dadurch wächst der mögliche Gesamtschaden. Solche Mehrfachabschlüsse können ebenfalls ein Indikator für die Berechnung eines Mindestschadens sein.8
4. Sicherungsmechanismen der Versicherung
Auch Prüfmechanismen auf Seiten der Versicherung spielen eine Rolle. Wenn vor einer Auszahlung noch erhebliche Kontrollschritte erfolgen, kann das Risiko mindern. Zu beachten ist, dass sich solche Mechanismen einer wirtschaftlichen Betrachtung entziehen und jedenfalls auch nur ein Indikator für den Gefährdungsgrad sein können.
Konkrete Bestimmung des Schadens
Gerade an diesem Punkt zeigt sich die größte Schwierigkeit. Der Schaden lässt sich nicht so einfach bestimmen. Das heißt aber nicht, dass ein Schaden ausgeschlossen wäre. Das Strafrecht verlangt keine mathematische Perfektion. Es verlangt aber eine tragfähige wirtschaftliche Begründung.
Deshalb ist die Annahme überzeugend, dass jedenfalls ein Mindestschaden festgestellt oder geschätzt werden kann, wenn es eindeutig ist, dass der Versicherer ein erhöhtes, vertragsfremdes Risiko übernommen hat, ohne dafür eine äquivalente Gegenleistung zu erhalten. Jedenfalls muss eine einzelfallgerechte Bezifferung oder tragfähige Schätzung vorgenommen werden.9
Zivilrechtliche Ansprüche als Ausgleich
Für die Verneinung eines Vermögensschadens bei Vertragsschluss könnten darüber hinaus zivilrechtliche Sanktionsmöglichkeiten sprechen. Dem Versicherer stehen regelmäßig Schadensersatzansprüche aus §§ 823 II, 826 BGB, Bereicherungsansprüche aus §§ 812 ff. BGB oder der culpa in contrahendo (§ 311 II Nr. 1 BGB i. V. m. § 241 II BGB) zu.10
Für eine ausreichende Kompensation durch solche zivilrechtlichen Ansprüche spricht, dass das Strafrecht dogmatisch gerade ein akzessorisches Schutzrecht darstellt und regelmäßig auf zivil- und öffentlich-rechtliche Maßstäbe zurückgreift.11 Eine solche rein normative Betrachtung steht der Grundlage einer wirtschaftlichen Betrachtung jedoch entgegen und kann nicht zur Kompensation verhelfen, wenn diese Ansprüche dem Opfer auch gerade wegen der Täuschung zustehen.12
Stringenz des Urteils
Der BGH führt eine Einzelfallprüfung durch. Der BGH nimmt einen Eingehungsbetrug ausdrücklich nur an, wenn sich unter Berücksichtigung der Umstände ein wirtschaftlicher Minderwert der Gegenleistung feststellen lässt.13 Hinsichtlich der Konkretheit des Gefährdungsschadens lässt sich anführen, dass es bereits zu einer Vereinbarung einer festen Prämienzahlung und einer darauf bezogenen Risikoabsicherung des Bedingungseintritts kommt. Die Gefahr ist nach der hier vertretenen Auffassung hinreichend konkret.
Kindhäuser/Böse, StR BT II, § 27 Rn. 63.; Kölbel, in: Achenbach/Ransiek/Rönnau, Handbuch WStR, 5. Teil, 1. Kapitel, Rn. 99; Satzger/Schluckebier/Widmaier StGB/Satzger, § 263 Rn. 148; Rspr. seit RGSt 44, 230; vgl. Rengier, StR BT I, § 13 Rn. 140, 142. ↩︎
Fischer, StGB, § 263 Rn. 176; Jahn, JuS 2012, S. 266 (267). ↩︎
Vgl. Lindenau, Die Betrugsstrafbarkeit des Versicherungsnehmers aus strafrechtlicher und kriminologischer Sicht, S. 229, 231; Krey/Hellmann/Heinrich, StR BT, § 13 Rn. 746. ↩︎
BGH, Urt. v. 8. Dezember 2021 – 5 StR 236/21 – juris, Rn. 20. ↩︎
Kindhäuser/Böse, StR BT II, § 27 Rn. 96; Kölbel, in: Achenbach/Ransiek/Rönnau, Handbuch WStR, 5. Teil, 1. Kapitel, Rn. 116; Steinsiek/Vollmer, ZIS 2012, S. 586 (589). ↩︎
BGHSt 34, 394 (Rn. 395); 53; 199 (Rn. 202); das Preußische Obertribunal erkannte die Rechtsfigur sehr früh an: R 8, 238 f.; BVerfGE 130, 1 (Rn. 48); Jahn, JuS 2012, S. 266 (267). ↩︎
Thielmann/Groß-Bölting/Strauß, HRRS 2010, S. 39 (43). ↩︎
Funck, Täuschungsbedingter Betrugsschaden, S. 424. ↩︎
BVerfGE 130, 1 (Rn. 178); vgl. auch BGH, HRRS 2013, Nr. 191, Rn. 36; Schiemann, NJW 2013, S. 888 (888). ↩︎
BGH, NJW 2009, S. 3448 (3465); Wessels/Hillenkamp/Schuhr, StR BT 2, § 13 Rn. 578. ↩︎
Vgl. Denga, JA 2018, S. 833 (834). ↩︎
LK/Tiedemann, § 263 Rn. 166; S/S/Perron, § 263 Rn. 120; Wessels/Hillenkamp/Schuhr, StR BT 2, § 13 Rn. 578; Krey/Hellmann/Heinrich, StR BT, § 11 Rn. 706; vgl. Schladitz, wistra 2022, S. 108 (112); Denga, JA 2018, S. 833 (836-837). ↩︎
Vgl. BGH, Urt. v. 8. Dezember 2021 – 5 StR 236/21 – juris, Rn. 22. ↩︎
