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Das Kernproblem: Noch kein Geld geflossen, und trotzdem schon ein Schaden?

Wenn bei einer Lebensversicherung noch gar nichts ausgezahlt wurde, wirkt die Annahme eines Schadens zunächst sperrig. Schließlich hat die Versicherung zu diesem Zeitpunkt noch kein Geld verloren. Genau deshalb gehört die Frage nach dem Vermögensschaden zu den schwierigsten Punkten beim Eingehungsbetrug.

Trotzdem ist die Frage berechtigt: Kann ein Schaden schon dadurch entstehen, dass ein Vertrag zustande kommt, der von Anfang an auf Täuschung beruht?

Die Antwort lautet: ja, das kann grundsätzlich der Fall sein. Aber nur, wenn sich nachvollziehbar zeigen lässt, dass die Versicherung bereits mit Vertragsschluss wirtschaftlich schlechter steht als ohne diesen Vertrag.

Was beim Eingehungsbetrug verglichen wird

Beim Eingehungsbetrug wird nicht einfach abstrakt geprüft, ob sich jemand unfair verhalten hat. Stattdessen wird wirtschaftlich verglichen:

  • Was erhält die Versicherung?
  • Welche Verpflichtung übernimmt sie im Gegenzug?

Bei einer Lebensversicherung ist die Lage zunächst klar: Der Versicherungsnehmer zahlt Prämien, die Versicherung übernimmt das Todesfallrisiko und verspricht im Versicherungsfall die Auszahlung der Versicherungssumme.

Auf dem Papier klingt das ausgewogen. In problematischen Fällen ist es das aber gerade nicht.

Warum Lebensversicherungen besonders schwierig sind

Der Lebensversicherungsvertrag ist ein Vertrag mit zufallsabhängiger Struktur. Niemand weiß beim Abschluss sicher, ob und wann der Versicherungsfall eintritt. Genau auf dieser Unsicherheit beruht die Kalkulation.

Wenn der Versicherungsnehmer aber von Anfang an plant, den Versicherungsfall selbst zu fingieren, verändert sich diese Struktur grundlegend. Das Risiko ist dann nicht mehr bloß ein echtes Lebensrisiko, sondern ein gezielt manipuliertes Auszahlungsrisiko.

Und genau dadurch kann ein wirtschaftliches Ungleichgewicht entstehen: Die Versicherung erhält Prämien, die für ein normales Risiko kalkuliert sind, übernimmt tatsächlich aber ein deutlich anderes und gefährlicheres Risiko.

Der Schaden liegt in der Verschiebung des Risikos

Das Entscheidende ist also nicht, dass schon Geld abgeflossen wäre. Der Schaden liegt vielmehr darin, dass die Versicherung einen Anspruch auf Prämien erhält, der wirtschaftlich nicht mehr gleichwertig ist mit der von ihr übernommenen Verpflichtung.

Anders gesagt: Die Gegenleistung des Versicherungsnehmers ist weniger wert, weil sie nur auf den Schein eines normalen Vertragsverhältnisses bezogen ist. Tatsächlich steht hinter dem Vertrag ein manipulatives Konzept, das die Gefahr für die Versicherung massiv verändert.

Damit verschiebt sich das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung schon in dem Moment, in dem der Vertrag geschlossen wird.

Reicht dafür schon eine bloße Gefahr?

Hier kommt die Idee des Gefährdungsschadens ins Spiel. Gemeint ist eine Lage, in der das Vermögen noch nicht endgültig entzogen ist, aber bereits konkret wirtschaftlich gefährdet wird.

Im Strafrecht ist das heikel. Nicht jede abstrakte Möglichkeit eines Verlustes reicht aus. Die Gefährdung muss vielmehr so konkret sein, dass sie wirtschaftlich ernst zu nehmen und im Einzelfall belastbar darstellbar ist.

Genau deshalb ist die Schadensbestimmung in solchen Fällen so anspruchsvoll. Es genügt nicht, nur zu sagen: „Da war ein böser Plan." Es muss erklärt werden, warum die Versicherung schon beim Vertragsschluss wirtschaftlich schlechter steht.

Welche Faktoren dafür eine Rolle spielen

Für diese Bewertung sind mehrere Gesichtspunkte wichtig.

1. Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit

Eine erste Rolle spielt, ob der Versicherungsnehmer die Prämien überhaupt vertragsgemäß zahlen will und kann. Wer nur bis zum geplanten Täuschungszeitpunkt zahlen möchte, bietet der Versicherung keine vollwertige Gegenleistung.

2. Wahrscheinlichkeit der späteren Tatdurchführung

Auch der spätere Tatplan darf nicht völlig ausgeblendet werden. Zwar darf der Eingehungsbetrug nicht einfach mit dem späteren Auszahlungsbetrug vermischt werden. Aber die Wahrscheinlichkeit, dass der Plan tatsächlich umgesetzt werden kann, beeinflusst durchaus das wirtschaftliche Risiko.

3. Mehrere parallel abgeschlossene Versicherungen

Wer gleichzeitig mehrere Lebensversicherungen abschließt, erhöht typischerweise die wirtschaftliche Gefährdung. Denn dadurch wächst der mögliche Gesamtschaden, und zugleich wird deutlicher, dass der Vertrag nicht mehr nur einer normalen Risikoabsicherung dient.

4. Sicherungsmechanismen der Versicherung

Auch Prüfmechanismen auf Seiten der Versicherung spielen eine Rolle. Wenn vor einer Auszahlung noch erhebliche Kontrollschritte erfolgen, kann das das Risiko mindern. Es beseitigt es aber nicht automatisch.

Warum der Schaden trotzdem schwer zu beziffern ist

Gerade an diesem Punkt zeigt sich die größte Schwierigkeit. Der Schaden lässt sich nicht so einfach aus einer Rechnung ablesen. Es gibt keinen festen Standardwert, mit dem man sagen könnte: „Genau dieser Betrag ist der Schaden."

Das heißt aber nicht, dass ein Schaden ausgeschlossen wäre. Das Strafrecht verlangt keine mathematische Perfektion. Es verlangt aber eine tragfähige wirtschaftliche Begründung.

Deshalb ist die Annahme überzeugend, dass jedenfalls ein Mindestschaden festgestellt oder geschätzt werden kann, wenn klar ist, dass der Versicherer ein erhöhtes, vertragsfremdes Risiko übernommen hat, ohne dafür eine äquivalente Gegenleistung zu erhalten.

Warum zivilrechtliche Ansprüche das Problem nicht lösen

Man könnte nun einwenden: Die Versicherung hat doch im Ernstfall zivilrechtliche Möglichkeiten, etwa Rückforderung, Schadensersatz oder Anfechtung. Reicht das nicht als Schutz?

Nicht wirklich. Diese Möglichkeiten ändern nichts daran, dass die wirtschaftliche Lage beim Vertragsschluss bereits verschlechtert sein kann. Ein späterer Rückgriff kompensiert nicht automatisch den strafrechtlich relevanten Schaden. Sonst würde man die Frage nach dem Vermögensschaden zu sehr in das Zivilrecht verschieben.

Für den Betrugstatbestand kommt es aber gerade darauf an, ob schon durch die täuschungsbedingte Verpflichtungslage ein wirtschaftlicher Nachteil entstanden ist.

Warum die BGH-Linie im Ergebnis überzeugt

Die große Stärke der BGH-Linie liegt darin, dass sie keinen Automatismus behauptet. Nicht jeder problematische Lebensversicherungsvertrag ist sofort ein vollendeter Betrug. Aber der BGH lässt den Eingehungsbetrug ausdrücklich zu, wenn sich unter Berücksichtigung der Umstände ein wirtschaftlicher Minderwert der Gegenleistung feststellen lässt.

Das ist dogmatisch sauberer als entweder jede Strafbarkeit abzulehnen oder jeden manipulativen Vertragsschluss automatisch als Schaden zu behandeln.

Fazit

Der Vermögensschaden beim Eingehungsbetrug liegt nicht erst in der späteren Auszahlung der Versicherungssumme. Er kann schon im Vertragsschluss selbst angelegt sein, nämlich dann, wenn die Versicherung ein manipuliertes Risiko übernimmt, ohne dafür eine wirtschaftlich gleichwertige Gegenleistung zu erhalten.

Der Schaden ist schwer zu beziffern, aber nicht unmöglich zu begründen. Gerade darin liegt die eigentliche Herausforderung dieser Fallgruppe: Nicht die Empörung ersetzt die Analyse, sondern nur eine saubere wirtschaftliche Bewertung.

Annika S. Zierhut
Annika S. Zierhut
Juristin, LL.B., Recht, Technologie und KI