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Der zweite Schauplatz des Falls

Selbst wenn man bereits beim Vertragsschluss einen Eingehungsbetrug annimmt, ist damit noch nicht alles gesagt. Denn nach dem späteren fingierten Tod stellt sich eine weitere Frage: Liegt nun zusätzlich ein versuchter Erfüllungsbetrug vor?

Das klingt zunächst naheliegend. Schließlich ist der Plan jetzt konkret geworden: Der Tod wurde vorgetäuscht, die Versicherung soll zahlen. Trotzdem hat der Bundesgerichtshof hier eine Grenze gezogen und den versuchten Erfüllungsbetrug im konkreten Fall gerade verneint.

Warum? Weil zwischen Planung und strafbarem Versuch noch ein rechtlich entscheidender Schritt liegt.

Eingehungsbetrug und Erfüllungsbetrug sind nicht dasselbe

Man muss die beiden Ebenen sauber trennen.

Der Eingehungsbetrug betrifft den Moment des Vertragsschlusses. Der Erfüllungsbetrug betrifft die spätere Phase, in der aus dem Vertrag tatsächlich Leistungen verlangt oder erbracht werden.

Gerade bei Lebensversicherungen liegt dazwischen oft eine erhebliche zeitliche Zäsur. Genau diese Trennung ist juristisch wichtig. Denn nicht jede Vorbereitung auf die spätere Auszahlung ist schon ein unmittelbares Ansetzen zum Erfüllungsbetrug.

Wann beginnt der Versuch?

Für einen strafbaren Versuch reicht es nicht aus, dass jemand einen festen Tatplan hat. Entscheidend ist, ob er nach seiner Vorstellung unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung ansetzt.

Beim Betrug bedeutet das regelmäßig: Die Täuschungshandlung muss so weit konkretisiert sein, dass sie unmittelbar in den Irrtum, die Vermögensverfügung und den Schaden übergehen soll.

Im vorliegenden Zusammenhang heißt das: Es genügt nicht, nur den Tod zu fingieren, wenn aus Sicht der Täter noch weitere wesentliche Schritte erforderlich sind, bevor die Versicherung tatsächlich leisten würde.

Warum die bloße Todesinszenierung noch nicht reicht

Genau das war nach der BGH-Sicht der Fall. Die Täter wussten, dass die Versicherungssummen nicht einfach aufgrund einer bloßen Todesmeldung ausgezahlt würden. Vielmehr war ihnen klar, dass dafür noch weitere Nachweise erforderlich waren, insbesondere eine Sterbeurkunde oder jedenfalls ein entsprechender offizieller Todesnachweis.

Damit fehlte es an der Unmittelbarkeit.

Die Inszenierung des Todes war zwar Teil des Gesamtplans. Sie war aber aus Tätersicht noch nicht der letzte entscheidende Schritt vor der vermögensrelevanten Täuschung. Es mussten vielmehr noch weitere wesentliche Zwischenschritte folgen.

Warum das dogmatisch sinnvoll ist

Diese Grenze mag formal wirken, ist aber wichtig.

Wenn man bereits die bloße Todesinszenierung als Versuch des Erfüllungsbetrugs ansehen würde, würde man die Voraussetzungen des Versuchs sehr weit nach vorne verlagern. Dann bestünde die Gefahr, Vorbereitung und Versuch nicht mehr sauber zu trennen.

Gerade im Betrugsstrafrecht ist diese Abgrenzung aber zentral. Nicht jede raffinierte Vorbereitung ist schon ein strafbarer Versuch. Sonst würde das Merkmal des unmittelbaren Ansetzens seinen eigenständigen Gehalt verlieren.

Das Gegenargument: Teilverwirklichung des Tatplans

Man kann durchaus auch anders argumentieren. Wer den Tod bereits glaubhaft inszeniert und die Versicherung hiervon in Kenntnis setzt, hat schließlich einen wesentlichen Teil seines Plans verwirklicht. Aus dieser Sicht könnte man sagen: Die Tat hat praktisch schon begonnen.

Diese Überlegung ist nicht unplausibel. Sie stößt aber dort an ihre Grenze, wo noch ein eigenständiger täuschungsrelevanter Zwischenschritt erforderlich ist. Wenn die Versicherung ohne offiziellen Nachweis ohnehin nicht auszahlen würde, dann ist die für den Erfüllungsbetrug maßgebliche Angriffssituation noch nicht vollständig erreicht.

Der entscheidende Punkt: die zweite Täuschungshandlung

Der eigentliche Erfüllungsbetrug setzt regelmäßig voraus, dass der Versicherungsfall nicht nur intern geplant oder inszeniert, sondern gegenüber der Versicherung in einer Form geltend gemacht wird, die auf Auszahlung gerichtet ist.

Im diskutierten Fall genügte die bloße Vortäuschung des Todes dafür noch nicht. Erst die Vorlage eines offiziellen Dokuments oder jedenfalls die konkrete Geltendmachung unter Verwendung eines solchen Nachweises hätte die Schwelle zum Versuch überschreiten können.

Mit anderen Worten: Der Tatplan war fortgeschritten, aber noch nicht unmittelbar ausführungsnah genug.

Und was ist mit dem Vermögensschaden in dieser Phase?

Auch hier ist die Trennung wichtig. Beim Erfüllungsbetrug geht es nicht mehr um die bloße vertragliche Risikoübernahme, sondern um die spätere Auszahlung selbst.

Solange diese Auszahlung noch nicht konkret angebahnt ist, fehlt es aus überzeugender Sicht auch an einer hinreichenden Gefährdung des Vermögens in der Erfüllungsphase. Das Vermögen der Versicherung ist dann noch nicht in derselben Weise angegriffen wie in dem Moment, in dem ein konkreter Auszahlungsanspruch unter falschen Nachweisen geltend gemacht wird.

Gerade deshalb passt die Verneinung des Versuchs auch zur Struktur des Rücktrittsrechts: Solange noch nicht unmittelbar angesetzt wurde, bleibt Raum für straflose Vorbereitung oder spätere Abstandnahme.

Warum die Entscheidung praktisch bedeutsam ist

Die BGH-Linie macht deutlich, dass das Strafrecht auch bei aufwendig vorbereiteten Täuschungskonzepten nicht jede Vorstufe automatisch als Versuch behandelt.

Das ist für die Praxis wichtig. Sonst würden schon sehr frühe Vorbereitungshandlungen denselben strafrechtlichen Status erhalten wie ein beinahe abgeschlossener Auszahlungsbetrug. Die Entscheidung sorgt daher für eine klarere Grenze zwischen:

  • manipulativer Vorbereitung,
  • bereits vollendetem Eingehungsbetrug,
  • und einem erst später beginnenden Erfüllungsbetrug.

Fazit

Der fingierte Tod allein genügt noch nicht zwingend für einen versuchten Erfüllungsbetrug. Entscheidend ist, ob aus Sicht der Täter noch wesentliche Schritte fehlen, bevor die Versicherung tatsächlich über die Auszahlung getäuscht werden soll.

Wenn noch ein offizieller Todesnachweis beschafft und vorgelegt werden muss, liegt die Schwelle zum Versuch regelmäßig noch nicht vor. Genau deshalb überzeugt es, in solchen Fällen den Eingehungsbetrug ernst zu nehmen, den versuchten Erfüllungsbetrug aber noch zu verneinen.

Annika S. Zierhut
Annika S. Zierhut
Juristin, LL.B., Recht, Technologie und KI