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Betrug beim Lebensversicherungsvertrag

Auf den ersten Blick wirkt der Fall relativ unkompliziert: Eine Person schließt mehrere Lebensversicherungen ab, täuscht später den eigenen Tod vor und möchte sich anschließend die Versicherungssumme auszahlen lassen. Strafrechtlich ist die Sache allerdings komplizierter. Es stellt sich früher die Frage, ob bereits der Abschluss des Vertrags selbst ein Betrug angenommen werden kann.

Genau an diesem Punkt setzt hier die Diskussion um den sogenannten Eingehungsbetrug an. Gemeint ist damit ein Betrug, der nicht erst bei der späteren Auszahlung oder Leistungserbringung angenommen wird, sondern bereits in dem Moment, in dem ein Vertrag zustande kommt.

Der zugrunde liegende Fall ist deshalb so spannend. Bei Lebensversicherungen kann der strafrechtlich relevante Anknüpfungspunkt deutlicher vorher liegen, lange bevor nur ein Euro der Versicherungsprämie ausgezahlt wird.

Inhaltliche Einordnung des Urteils

Die Angeklagten schlossen mehrere Lebensversicherungen ab. Ihr Plan war, den Tod der versicherten Person später nur vorzutäuschen, um so an die Versicherungssummen zu gelangen. Der Bundesgerichtshof hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass ein Eingehungsbetrug in Betracht kommt, wenn beim Vertragsschluss über die Zahlungswilligkeit und über die Absicht getäuscht wird, den Versicherungsfall alsbald vorzuspiegeln.1

Nicht nur die spätere Geltendmachung der Versicherungssumme ist strafrechtlich interessant. Schon der Vertragsabschluss kann problematisch sein, wenn der Versicherungsnehmer von Anfang an nicht vorhat, sich vertragsgemäß zu verhalten.

Der Täuschungsbegriff

Es ist zu klären, welche die strafrechtlich relevante Täuschungshandlung beim Abschluss eines Lebensversicherungsvertrags ist. Der Gegenstand einer Täuschung iSd § 263 StGB ist die Vorspiegelung falscher, die Entstellung oder die Unterdrückung wahrer Tatsachen, sodass auf das intellektuelle Vorstellungsbild einer anderen Person eingewirkt wird. Tatsachen sind Ereignisse oder Zustände der Vergangenheit oder Gegenwart, die dem Beweis zugänglich sind. Reine Werturteile werden von dem Täuschungsbegriff dabei nicht erfasst. Diese Täuschung muss darüber hinaus geeignet sein, einen Irrtum zu erregen. Beispielsweise dann, wenn Krankheiten verschwiegen oder bestehende Versicherungen bewusst falsch angegeben werden.2

Denkbar wäre die ausdrückliche Erklärung falscher Angaben im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB). Es kann sich um falsche Angaben, etwa zu Krankheiten, oder die Verneinung von anderweitig bestehenden gleichartigen Lebensversicherungen handeln. Allerdings ist das in den meisten Fällen bei dem Täter abwegig, der lediglich seinen späteren Tod fingieren möchte.3

Im hier diskutierten Fall geht es aber vor allem um eine konkludente Täuschung. Bei einer konkludenten Täuschung wird ein irreführendes Verhalten vorgenommen, dem mit Rücksicht auf die allgemeine Verkehrsauffassung ein bestimmter Erklärungswert beigemessen wird.4

Dazu verweist der BGH auf seine Ausführungen, die er im Rahmen des bekannten „Al Qaida-Falls“ machte. Danach täuscht der Täter unter anderem über die innere Tatsache, sich nicht vertragstreu beziehungsweise unredlich zu verhalten und keine Zweckentfremdung des Versicherungsschutzes durchzuführen.5 Folglich täuscht der Täter unter anderem über die innere Tatsache, sich nicht vertragstreu beziehungsweise unredlich zu verhalten und keine Zweckentfremdung des Versicherungsschutzes durchzuführen. Logischerweise liegt der Zahlungsunwilligkeit und der Fingierung des Bedingungseintritts eine Unredlichkeit zu Grunde.

Ein versicherungsuntypischer Faktor

Strafrechtlich ist es formal falsch, einfach „Unredlichkeit" oder „schlechte Absichten" zu unterstellen. Das wäre zu unpräzise und würde den Betrugstatbestand überdehnen. Das wäre betrugsdogmatisch höchst problematisch.

Entscheidend ist deshalb nicht etwa eine moralische Bewertung. Indem der Täter konkludent erklärt, er werde von der Geschäftsgrundlage nicht abweichen und diese aber, gerade durch (entschlossene) Vortäuschung des Versicherungsfalls, manipuliert, wird ein versicherungsuntypischer Faktor zur Geschäftsgrundlage.6

Ein Lebensversicherungsvertrag funktioniert nach dem Grundsatz, dass das versicherte Risiko ein soweit kalkulierbares Risiko bleibt. Der Versicherer definiert Prämien gerade dafür, dass ungewisse Ereignisse eintreten können, nicht dafür, dass der Versicherungsnehmer selbst den Versicherungsfall planmäßig herbeiführt oder vortäuscht. So erhält der Versicherungsvertrag etwa die Besonderheit, dass alle gefahrenerheblichen Umstände gem. § 19 I 1 VVG zugetragen werden müssen.7

Wer also von Anfang an beabsichtigt, den Tod nur zu inszenieren, verschiebt die Grundlage des Vertrags. Aus einem abgesicherten Risiko wird ein manipuliertes Geschehen. Genau darin liegt der strafrechtlich relevante Kern der Täuschung.

Die Prämienzahlung

In Teilen der Literatur wird außerdem diskutiert, ob auch eine Täuschung vorliegt, so wie sie der BGH begründet hat, wenn der Täter die Prämienzahlung bis zur Fingierung des Todeseintritts jedenfalls sicherstellt.8 Dagegen spricht, dass der Täter nur bedingt die Prämienzahlung ordnungsgemäß leisten möchte. Durch seine Absicht, den Versicherungsfall zu fingieren, setzt er eine innere Grenze, die nicht vertragsimmanent ist.9

Dieser Auslegung der Täuschungshandlung steht auch die Wortlautgrenze nicht entgegen, die die äußerste Grenze der Gesetzesauslegung darstellt. Das folgt aus dem Gesetzlichkeitsprinzips aus Art. 103 II GG iVm § 1 StGB. Die Täuschung über die innere Manipulationsbereitschaft liegt dabei innerhalb der möglichen Wortlautgrenze.10

Relevanz der Einordnung

Im Ergebnis kann festgestellt werden, dass eine ausdrückliche Täuschung unwahrscheinlich ist. Eine konkludente Täuschung durch die Manipulationsabsicht des Versicherungsnehmers (hinsichtlich der Prämienzahlung und des Bedingungseintritts) der individuellen Geschäftsgrundlage ist zu bejahen. Die Begründung, so wie sie der BGH vornahm, ist mithin überzeugend.


  1. BGH, Urteil vom 8.12.2021 − 5 StR 236/21 – (abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de). ↩︎

  2. BeckOK-StGB/Beuckelmann, § 263 Rn. 3, Rn. 9; Satzger/Schluckebier/Widmaier StGB/Satzger, § 263 Rn. 17-19, Rn. 33; ausführlich dazu: LK/Tiedemann, § 263 Rn. 11. ↩︎

  3. Satzger/Schluckebier/Widmaier StGB/Satzger, § 263 Rn. 41; vgl. S/S/Perron, § 263 Rn. 14-15. ↩︎

  4. Vgl. BeckOK-StGB/Beuckelmann, § 263 Rn. 13. ↩︎

  5. BGH, Urt. v. 8. Dezember 2021 – 5 StR 236/21 – juris, Rn. 19; vgl. BGH, NJW 2009, S. 3448 (3464). ↩︎

  6. Funck, Täuschungsbedingter Betrugsschaden, S. 215; vgl. Kraatz, JR 2012, S. 329 (331); so wie auch bei einer Sportwette: vgl. BGHSt 51, 165 (Rn. 18); Joecks, wistra 2010, S. 179 (179). ↩︎

  7. Lindenau, Die Betrugsstrafbarkeit des Versicherungsnehmers aus strafrechtlicher und kriminologischer Sicht, S. 234; Wessels/Hillenkamp/Schuhr, StR BT 2, § 13 Rn. 522; die Manipulationsabsicht als möglichen gefahrenerheblichen Umstand verneint: Funck, Täuschungsbedingter Betrugsschaden, S. 221. ↩︎

  8. Vgl. Funck, Täuschungsbedingter Betrugsschaden, S. 216. ↩︎

  9. Vgl. BGH, NJW 2009, S. 3448 (3465). ↩︎

  10. Mehl, Das Verschleifungsverbot, S. 16, 131; Esser/Rübenstahl/Saliger/Tsambikakis WStR/Esser, § 1 Rn. 1; so auch im Hoyzer-Urteil: BGH, NJW 2007, S. 782 (785). ↩︎

Annika S. Zierhut
Annika S. Zierhut
Juristin, Mag. iur., Recht, Technologie und KI