Der zweite Kernpunkt des Falls
Selbst wenn bereits beim Vertragsschluss einen Eingehungsbetrug angenommen wird, so ist die Prüfung noch nicht beendet. Denn nach dem späteren fingierten Tod stellt sich die Frage, ob nun zusätzlich ein versuchter Erfüllungsbetrug vorliegt. Das klingt zunächst naheliegend. Schließlich ist der Plan jetzt ausgeführt. Der Tod wurde vorgetäuscht, die Versicherung soll zahlen. Trotzdem hat der Bundesgerichtshof hier eine Grenze gezogen und den versuchten Erfüllungsbetrug im konkreten Fall gerade verneint. Der BGH verneinte das Vorliegen eines versuchten Erfüllungsbetrugs mit der Begründung, es „seien nach den Vorstellungen der Angeklagten noch wesentliche Zwischenschritte zur Erlangung der Versicherungssumme erforderlich gewesen, so dass sie aus ihrer Sicht noch nicht unmittelbar zur Begehung eines Erfüllungsbetruges angesetzt hätten.“1
Abgrenzung Eingehungsbetrug und Erfüllungsbetrug
Beide Betrugsvarianten müssten sauber differenziert werden.
-Der Eingehungsbetrug betrifft den Zeitpunkt des Vertragsschlusses. -Der Erfüllungsbetrug betrifft die spätere Phase, in der aus dem Vertrag tatsächlich Leistungen verlangt oder erbracht werden.
Gerade bei Lebensversicherungen liegt dazwischen oft eine erhebliche zeitliche Zäsur. Genau diese Trennung ist juristisch wichtig. Denn nicht jede Vorbereitung auf die spätere Auszahlung ist schon ein unmittelbares Ansetzen zum Erfüllungsbetrug.2
Versuchsbeginn
Für einen strafbaren Versuch reicht es nicht aus, dass der Täter einen festen Tatplan hat. Entscheidend ist, ob er nach seiner Vorstellung unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung ansetzt, vgl. § 22 StGB.
Die Täuschungshandlung muss so weit konkretisiert sein, dass sie unmittelbar in den Irrtum, die Vermögensverfügung und den Schaden übergehen soll.
Es genügt nicht, nur den Tod zu fingieren, wenn aus Sicht der Täter noch weitere wesentliche Schritte erforderlich sind, bevor die Versicherung tatsächlich leisten würde.
Die bloße Todesinszenierung
Genau das war nach der Sicht des BGH der Fall. Die Täter wussten, dass die Versicherungssummen nicht einfach aufgrund einer bloßen Todesmeldung ausgezahlt würden. Vielmehr war ihnen klar, dass dafür noch weitere Nachweise erforderlich waren, insbesondere eine Sterbeurkunde oder jedenfalls ein entsprechender offizieller Todesnachweis.3 Damit fehlte es an der Unmittelbarkeit.
Wenn bereits die bloße Todesinszenierung als Versuch des Erfüllungsbetrugs bejaht werden würde, so würden die Voraussetzungen des Versuchs sehr weit nach vorne verlagert werden. Dann bestünde die Gefahr, Vorbereitung und Versuch nicht mehr sauber zu trennen. Gerade im Betrugsstrafrecht ist diese Abgrenzung aber zentral. Die Schadensanzeige bei der Versicherung, als Obliegenheit des Versicherungsnehmers iSd § 30 II VVG, ist demnach als eine Vorbereitungshandlung und noch keine strafrechtlich relevante Versuchshandlung zu qualifizieren.4
Teilverwirklichung des Tatplans
Es kann durchaus auch anders argumentiert werden. Wer den Tod bereits glaubhaft inszeniert und die Versicherung hiervon in Kenntnis setzt, hat schließlich einen wesentlichen Teil seines Plans verwirklicht.5 Diese Überlegung ist nicht unplausibel. Sie stößt aber dort an ihre Grenze, wo noch ein eigenständiger täuschungsrelevanter Zwischenschritt erforderlich ist. Wenn die Versicherung ohne offiziellen Nachweis ohnehin nicht auszahlen würde, dann ist die für den Erfüllungsbetrug maßgebliche Schwelle noch nicht vollständig erreicht.
Die zweite Täuschungshandlung
Der eigentliche Erfüllungsbetrug setzt regelmäßig voraus, dass der Versicherungsfall nicht nur intern geplant oder inszeniert, sondern gegenüber der Versicherung in einer Form geltend gemacht wird, die auf Auszahlung gerichtet ist.
Im diskutierten Fall genügte die bloße Vortäuschung des Todes dafür noch nicht. Erst die Vorlage eines offiziellen Dokuments oder jedenfalls die konkrete Geltendmachung unter Verwendung eines solchen Nachweises hätte die Schwelle zum Versuch überschreiten können.6 Erst dann kann der Versuch bejaht werden. Ebenso ist ein Rücktritt noch problemlos möglich. Insofern stimmt eine Bewertung, wie sie der BGH vorgenommen hat, mit der Konzeption des Rücktritts gem. § 24 StGB überein.
Vermögensschaden in dieser Phase
Auch hier ist die Trennung wichtig. Im Rahmen des Erfüllungsbetrugs wird nur der Leistungsaustausch berücksichtigt. Es ist zwischen echtem und unechtem Erfüllungsbetrug zu unterscheiden. Bei dem echten Erfüllungsbetrug erfolgt die Täuschung erst bei der Erfüllung des jeweiligen Vertrags und ist dann zu bejahen, wenn das Opfer entweder weniger erhält, als es vertraglich beanspruchen kann, oder mehr leistet, als es vertraglich leisten muss.
Bei einem unechten Erfüllungsbetrug bedarf es bei der Erfüllung des Vertrags keiner weiteren Täuschung. Die bei Vertragsschluss vorgenommene Täuschung wirkt vielmehr in die Erfüllungsphase fort.7 Wie bereits erwähnt, bedarf es in der Regel einer erneuten Täuschung, und zwar hinsichtlich der Vorlage einer Todesbescheinigung, nachdem der Tod fingiert wurde. Die im Rahmen des Vertragsabschlusses vorgenommene Täuschung wirkt zwar ebenfalls in gewisser Weise fort. Die Auszahlung der Versicherungssumme kann jedoch nicht ohne erneute und selbstständige Täuschung erfolgen. Es handelt sich demnach regelmäßig um einen echten (versuchten) Erfüllungsbetrug.8
Hinsichtlich des möglichen Vermögensschadens lässt sich anführen, dass der Gefährdungsschaden in der Literatur als „ein Durchgangsschaden zum Endschaden“ gewertet wird.129 Das bedeutet, dass am Ende zwei strafrechtlich zu unterscheidende Schäden bestünden,130 jedoch der Eingehungsbetrug zum Erfüllungsbetrug werden würde. Aus diesem Grund hatte der BGH hatte in seiner früheren Rechtsprechung lediglich die Möglichkeit einer Schadensvertiefung angenommen, wenn die Versicherungssumme ausgezahlt wurde.9
Praktische Bedeutung
Das Urteil verdeutlicht, dass das Strafrecht auch bei aufwendig vorbereiteten Täuschungskonzepten nicht jede Vorstufe automatisch als eigenen Versuch wertet.
Das ist für die Praxis wichtig. Sonst würden schon sehr frühe Vorbereitungshandlungen dieselbe strafrechtliche Wertung erhalten.
Rechtliche Bedeutung
Der fingierte Tod allein genügt noch nicht zwingend für einen versuchten Erfüllungsbetrug. Entscheidend ist, ob aus Sicht der Täter noch wesentliche Schritte erforderlich sind, bevor die Versicherung tatsächlich über die Auszahlung getäuscht werden soll.
Wenn noch ein offizieller Todesnachweis beschafft und vorgelegt werden muss, liegt die Schwelle zum Versuch regelmäßig noch nicht vor. Genau deshalb überzeugt es, in solchen Fällen den Eingehungsbetrug anzunehmen, den versuchten Erfüllungsbetrug aber noch zu verneinen.
Es ist essenziell, dass die Betrachtung normativer Faktoren nicht ausufert. Der Charakter des § 263 StGB als Selbstschädigungs- und Vermögensdelikt würde sonst pervertiert.10
BGH, Urt. v. 8. Dezember 2021 – 5 StR 236/21 – juris, Rn. 24. ↩︎
Kindhäuser/Böse, StR BT II, § 27 Rn. 86; vgl. auch BGH, NJW 1991, S. 1839 (1839); BGH, NStZ 2011, S. 400 (401); BGH, NStZ 2015, S. 207 (208); KG Berlin, BeckRS 2012, 12410; OLG Hamm, BeckRS 2011, 26423; vgl. Fischer, StGB, § 263 Rn. 9; Waßmer, HRRS 2012, S. 368 (371). ↩︎
BGH, Urt. v. 8. Dezember 2021 – 5 StR 236/21 – juris, Rn. 27. ↩︎
Waßmer, HRRS 2012, S. 368 (371); Fischer, StGB, § 263 Rn. 176 c; vgl. auch zur Schadensmeldung: BGHSt 40, 299 (302). ↩︎
S/S/Eser/Bosch, § 22 Rn. 37; Küper, JZ 1992, S. 338 (341-343). ↩︎
Vgl. auch Waßmer, HRRS 2012, S. 368 (373). ↩︎
Esser/Rübenstahl/Saliger/Tsambikakis WStR/Saliger, § 263 Rn. 206-208; Rengier, StR BT I, § 13 Rn. 196-198. ↩︎
Vgl. LK/Tiedemann, § 263 Rn. 202. ↩︎
Thielmann, StraFo 2010, S. 412 (418); Hellmann, in: FS Kühl, 2014, S. 691 (705); BGH, NJW 2009, S. 3448 (3465); kritisch dazu: Thielmann, StraFo 2010, S. 412 (418). ↩︎
Vgl. Rönnau, in: FS Rissing-van Saan, 2011, S. 517 (543). ↩︎
